Als Verfahrenspfleger vertreten wir die Interessen des Betroffenen in Betreuungssachen und auch in Unterbringungssachen.
Unsere Aufgabe ist es, den Betroffenen zu erläutern warum etwa eine Betreuung eingerichtet werden soll, welche vor und Nachteile hiermit verbunden sind und auch ganz allgemein, was dies für ihn bedeutet. Darüber hinaus haben wir die Pflicht, den (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen zu erforschen um diesen dem Gericht mitzuteilen. Hierbei haben wir zusätzlich auch das Wohl des Betroffenen im Blick und wägen erforderlichenfalls ab, was sowohl dem Willen als auch dem Wohl des Betroffenen entspricht.
Rechtsgrundlagen der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in Betreuungsverfahren § 276 FamFG und in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG.